Rechtstexte
Rechtstexte für Websites: Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung
Drei Texte gehören auf fast jede Firmenwebsite in Deutschland: das Impressum, die Datenschutzerklärung und – je nach Website – die Abfrage einer Einwilligung für Cookies und eingebundene Dienste. Fehlen sie oder passen sie nicht zur Website, drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Diese Seite erklärt, was das Gesetz für jeden der drei Texte verlangt und was in Cortexion enthalten ist. Einen Generator für Rechtstexte bietet sie bewusst nicht.
Diese Seite informiert über die Rechtslage in Deutschland vom 11.10.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Die drei Texte auf einen Blick
- Impressum: wer hinter der Website steht (§ 5 DDG)
- Datenschutzerklärung: welche Daten die Website verarbeitet (Art. 13 DSGVO)
- Cookie-Einwilligung: nur für das, was nicht unbedingt nötig ist (§ 25 TDDDG)
Die Ausgangslage
Warum Rechtstexte so oft nicht stimmen
Die meisten Fehler entstehen nicht aus Unwissen, sondern weil Text und Website auseinanderlaufen. Vier Muster begegnen uns besonders oft:
Kopierte Muster
Eine Vorlage kennt die Dienste Ihrer Website nicht. Die Aufsichtsbehörden verlangen aber, dass Banner und Datenschutzerklärung dieselben, zutreffenden Informationen enthalten.
Die Website ändert sich, der Text nicht
Ein neues Formular, ein eingebettetes Video oder ein Werbepixel – und die Datenschutzerklärung stimmt nicht mehr.
Veraltete Gesetze
Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz statt im Telemediengesetz, das TTDSG heißt TDDDG. Verweise auf die alten Gesetze und auf die eingestellte OS-Plattform sind überholt.
Banner ohne echte Wahl
Lässt sich auf der ersten Ebene einwilligen, muss dort nach Ansicht der Aufsichtsbehörden in aller Regel auch gleichwertig abgelehnt werden können; sonst ist die Einwilligung nicht wirksam (Rn. 124 f., 134 bis 137).
§ 5 DDG
Impressum: was hineingehört
Das Digitale-Dienste-Gesetz gilt seit dem 14. Mai 2024. § 5 Abs. 1 DDG zählt auf, welche Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen – je nach Unternehmen nicht alle:
- Name und Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, gegebenenfalls Angaben zum Kapital (Nr. 1).
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse (Nr. 2).
- Bei Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung brauchen: die zuständige Aufsichtsbehörde (Nr. 3).
- Handelsregister oder ähnliches Register und die Registernummer (Nr. 4).
- Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind (Nr. 5).
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden (Nr. 6).
- Bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation: die Angabe hierüber (Nr. 7).
Weitere Pflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 DDG). Ein Beispiel: Wer eine Website unterhält oder AGB verwendet, informiert Verbraucher, ob er an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Von dieser Angabe ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Wer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, muss unabhängig von der Größe auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VSBG).
Art. 13 DSGVO
Datenschutzerklärung: was hineingehört
Art. 13 DSGVO verlangt, dass Sie Besucher bei der Erhebung ihrer Daten informieren. Auf einer Website geschieht das in der Datenschutzerklärung; sie muss zu dem passen, was die Website tatsächlich tut.
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
- Zwecke und Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung, bei berechtigtem Interesse auch, worin es besteht.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwa Hosting-Anbieter oder eingebundene Dienste.
- Ob Daten in ein Drittland gehen und auf welcher Grundlage.
- Wie lange die Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien sich das richtet.
- Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit sowie das Recht, eine Einwilligung zu widerrufen.
- Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
- Ob die Angabe der Daten vorgeschrieben ist und was passiert, wenn sie fehlt, und ob eine automatisierte Entscheidung einschließlich Profiling stattfindet.
§ 25 TDDDG
Cookie-Einwilligung: wann sie nötig ist
§ 25 TDDDG regelt das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Gerät der Besucher – unabhängig davon, ob es um Cookies, lokalen Speicher oder ähnliche Techniken geht. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben in ihrer Orientierungshilfe von November 2024 beschrieben, wie ein Banner aussehen muss:
- Eine Einwilligung ist nötig, außer die Speicherung ist unbedingt erforderlich, damit Sie einen vom Besucher ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG).
- Die Möglichkeit abzulehnen muss als gleichwertige Alternative zur Einwilligung erkennbar sein, etwa als Schaltfläche, die in Größe, Farbe, Kontrast und Schrift vergleichbar ist (Rn. 135).
- Eine Schaltfläche „Einstellungen oder Ablehnen“, die erst zu einer zweiten Ebene führt, genügt nicht (Rn. 137).
- Auswahlmöglichkeiten dürfen nicht vorab aktiviert sein (Rn. 118).
- Auf der ersten Ebene stehen die konkreten Zwecke und, falls zutreffend, dass Daten außerhalb des EWR verarbeitet werden (Rn. 119).
- Speichert die Website nur unbedingt Erforderliches und bindet keine einwilligungspflichtigen Dienste ein, gibt es nichts, wofür ein Banner eine Einwilligung einholen müsste.
Werden Schriften, Videos oder Karten von fremden Servern geladen, geht es zusätzlich um die Übermittlung der IP-Adresse nach der DSGVO. Ob Ihre Website Google Fonts von Google-Servern lädt, zeigt der Google-Fonts-Check.
Die Lösung mit Cortexion
Was in Cortexion enthalten ist
Jeder Punkt so, wie er auf unseren Seiten Preise und Funktionen steht. Die Texte entstehen aus Ihren Angaben – geprüft werden müssen sie trotzdem.
Impressum und Datenschutzerklärung
Beide Seiten werden automatisch angelegt, von Anfang an, auch schon im kostenlosen ersten Entwurf.
Beleg: Funktionen, Fundament
DSGVO-Cookie-Banner
In jeder Stufe enthalten, zusammen mit Pflichtseiten und Anfrageformularen – für den Fall, dass Ihre Website Dienste einbindet, die eine Einwilligung brauchen.
Beleg: Preise, Leistungen je Stufe
Statistik ohne Cookies
Die eingebaute Besucherstatistik misst cookielos. Meist brauchen Sie deshalb nicht einmal einen Cookie-Banner.
Beleg: Funktionen, Fundament
Schriften lokal
Schriften werden lokal eingebunden, gut für Datenschutz und Ladezeit. Eine Verbindung zu fremden Schriftservern entfällt.
Beleg: Funktionen, KI-Schriftwahl
Hosting in Deutschland
Gehostet wird DSGVO-konform zu 100 % in Deutschland, mit SSL. Das vereinfacht die Angaben zu Empfängern und Drittländern in Ihrer Datenschutzerklärung.
Beleg: Preise, Häufige Fragen
Anfragen gesichert
Formular-Anfragen kommen als E-Mail an und werden zusätzlich im Backend Ihrer Website gespeichert – auch das gehört in die Datenschutzerklärung.
Beleg: Preise, Häufige Fragen
Grenzen
Was Ihnen niemand abnehmen kann
Verantwortlich für Impressum und Datenschutzerklärung ist der Betreiber der Website, nicht der Anbieter des Werkzeugs, mit dem sie gebaut wurde.
- Diese Seite und die automatisch angelegten Texte ersetzen keine Rechtsberatung. Hat Ihr Fall Besonderheiten – etwa ein reglementierter Beruf oder Verkauf an Verbraucher –, lassen Sie die Texte prüfen.
- Das Impressum kann nur so richtig sein wie die Angaben, die Sie liefern: Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registernummer, Kammer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Binden Sie Dienste anderer Anbieter ein oder verarbeiten Sie Daten außerhalb der Website, etwa für einen Newsletter, muss die Datenschutzerklärung das abbilden. Geben Sie solche Änderungen mit in Auftrag.
- AGB, Widerrufsbelehrung für Online-Verkäufe oder branchenspezifische Pflichtangaben sind auf unseren Seiten Preise und Funktionen nicht als Bestandteil genannt.
- Die Informationen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gehören zu Ihren Pflichten, wenn es für Sie gilt; mehr dazu unter Barrierefreie Website.
Der Ablauf
So kommen Ihre Rechtstexte auf die Website
Vier Schritte, die bei jeder Website gleich bleiben – egal, womit sie gebaut ist.
-
Schritt 1: Firmendaten sammeln
für das Impressum
Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei Kammerberufen Kammer und Berufsbezeichnung.
-
Schritt 2: Dienste auflisten
für die Datenschutzerklärung
Hosting, Formulare, Statistik, Schriften, Karten, Videos, Newsletter: Notieren Sie, was die Website nutzt und wer die Daten erhält.
-
Schritt 3: Texte anlegen und prüfen
vor dem Livegang
Bei Cortexion werden Impressum und Datenschutzerklärung angelegt. Sie gleichen sie mit Ihren Firmendaten und Ihrer Liste ab.
-
Schritt 4: Bei jeder Änderung nachziehen
laufend
Neuer Dienst, neues Formular, neuer Geschäftsführer: Datenschutzerklärung, Banner und Impressum gleich mit anpassen lassen.
Zum Abhaken
Rechtstexte-Check für Ihre Website
Gehen Sie die Punkte für Ihre bestehende oder Ihre neue Website durch.
- Ist das Impressum von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar?
- Stehen Name, Anschrift und E-Mail-Adresse im Impressum, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte?
- Sind Registergericht und -nummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben, falls vorhanden?
- Bei Kammerberufen: Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen genannt?
- Nennt die Datenschutzerklärung jeden Dienst, den die Website wirklich nutzt, mit Zweck und Rechtsgrundlage?
- Stehen Speicherdauer, Betroffenenrechte und das Beschwerderecht in der Datenschutzerklärung?
- Setzt die Website vor der Entscheidung im Banner keine einwilligungspflichtigen Cookies oder Pixel?
- Steht „Ablehnen“ auf der ersten Ebene des Banners, so gut sichtbar wie „Akzeptieren“?
- Verweisen die Texte noch auf TMG, TTDSG oder die OS-Plattform? Dann sind sie veraltet.
- Lädt die Website Google Fonts von Google-Servern? Das zeigt der Google-Fonts-Check.
Häufige Fragen
Fragen zu Rechtstexten
Jede Antwort steht für sich. Fachbegriffe erklärt das Website-Glossar.
In aller Regel ja. § 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste zu den Pflichtangaben; eine Website, mit der ein Unternehmen sich und seine Leistungen präsentiert, gehört üblicherweise dazu. Fehlende oder falsche Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 33 DDG). Ob in einem Sonderfall eine Ausnahme greift, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG; das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz abgelöst. Am selben Tag wurde das TTDSG in TDDDG umbenannt, die Regel zur Cookie-Einwilligung steht weiterhin in § 25. Verweise auf „§ 5 TMG“ oder das TTDSG in Impressum und Datenschutzerklärung sind damit veraltet und sollten aktualisiert werden.
Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013, aus der die Pflicht zum Link stammte, wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben und die Plattform eingestellt (Verordnung (EU) 2024/3228). Davon unabhängig gilt § 36 VSBG: Unternehmer mit Website oder AGB informieren Verbraucher, ob sie an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Von dieser Angabe ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Wer sich zur Teilnahme verpflichtet hat oder gesetzlich verpflichtet ist, muss unabhängig von der Größe auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VSBG).
Nein. Eine Einwilligung nach § 25 TDDDG ist nur nötig, wenn die Website Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, die für den gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich sind, oder einwilligungspflichtige Dienste einbindet. Bei Cortexion wird die Statistik cookielos gemessen, deshalb braucht eine Website meist keinen Banner. Binden Sie Karten, Videos oder Werbepixel ein, ist ein DSGVO-Cookie-Banner in jeder Stufe enthalten.
Ja, aber nur als Ausgangspunkt. Die Datenschutzerklärung muss beschreiben, was Ihre Website tatsächlich verarbeitet; die Aufsichtsbehörden verlangen außerdem, dass Banner und Datenschutzerklärung übereinstimmen. Eine Vorlage, die Dienste nennt, die Sie nicht nutzen, oder Ihre Dienste nicht nennt, erfüllt Art. 13 DSGVO nicht.
Cortexion legt Impressum und Datenschutzerklärung automatisch an und enthält in jeder Stufe einen DSGVO-Cookie-Banner, so steht es auf den Seiten Funktionen und Preise. Eine Garantie für Rechtssicherheit gibt es dafür nicht: Die Texte hängen von Ihren Angaben und den Diensten ab, die Ihre Website nutzt. Prüfen Sie sie vor dem Livegang und lassen Sie sie bei Besonderheiten anwaltlich prüfen.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind die Gesetzestexte in der Fassung vom 11.10.2026 und die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden. Was Cortexion enthält, steht auf den verlinkten Seiten.
- § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten (Impressum). Das Digitale-Dienste-Gesetz ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. § 5 DDG bei gesetze-im-internet.de
- § 33 DDG: Bußgeldvorschriften, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 (bis 50.000 Euro). § 33 DDG bei gesetze-im-internet.de
- Art. 13 DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten. DSGVO bei EUR-Lex
- § 25 TDDDG: Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen; Bezeichnung TDDDG seit 14. Mai 2024. § 25 TDDDG bei gesetze-im-internet.de
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, November 2024, Rn. 40 und 117 bis 137. OH Digitale Dienste (PDF)
- Verordnung (EU) 2024/3228: Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 und Einstellung der OS-Plattform. Verordnung bei EUR-Lex
- § 36 VSBG: Allgemeine Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung, Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie die Ausnahme in Abs. 3. § 36 VSBG bei gesetze-im-internet.de
- Preise und Funktionen dieser Website: Cookie-Banner, Pflichtseiten, Impressum und Datenschutzerklärung, cookielose Statistik. Zu den Preisen
Diese Seite informiert über die Rechtslage in Deutschland vom 11.10.2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
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