Barrierefreiheit testen: 12 Prüfpunkte nach WCAG 2.1
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Was Sie von Hand prüfen sollten
Diese Prüfungen findet kein automatischer Test. Sie brauchen dafür keine Fachkenntnis, nur Ihren Browser und etwas Zeit.
- Tastatur: Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit der Tab-Taste durch die Seite. Jeder Link, jedes Feld und jeder Knopf muss erreichbar sein, der Fokus muss immer zu sehen sein, und Menüs und Fenster müssen sich mit Enter, Leertaste und Escape bedienen und schließen lassen.
- Screenreader: Unter Windows gibt es NVDA kostenlos, auf Mac und iPhone ist VoiceOver eingebaut, auf Android-Geräten TalkBack. Lassen Sie sich die Seite vorlesen: Werden Bilder, Knöpfe und Formularfelder verständlich angesagt?
- Vergrößern: Zoomen Sie im Browser auf 200 % (Strg und Plus, auf dem Mac Cmd und Plus). Alles muss lesbar bleiben; nichts darf abgeschnitten werden oder übereinanderliegen.
- Formulare: Senden Sie ein Formular mit einem Fehler ab. Die Meldung muss sagen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist, und darf nicht nur aus roter Farbe bestehen.
- Kontrast: Prüfen Sie Text auf Bildern und Knöpfe, auf die Sie mit der Maus zeigen. Öffnen Sie mit F12 die Entwicklerwerkzeuge, wählen Sie den Text aus und klicken Sie auf das Farbfeld seiner Textfarbe – Chrome, Edge und Firefox zeigen dort das Kontrastverhältnis.
- Medien und Bewegung: Videos mit Ton brauchen Untertitel. Was sich länger als fünf Sekunden von selbst bewegt, etwa ein Bildwechsel, muss sich anhalten lassen.
- Verständlichkeit: Bitten Sie jemanden, der Ihr Angebot nicht kennt, eine typische Aufgabe zu lösen, etwa Ihre Telefonnummer zu finden oder eine Anfrage zu senden. Wo die Person stockt, liegt oft eine Barriere.
Für eine vollständige Prüfung gibt es Prüfverfahren mit offengelegten Prüfschritten, etwa den BIK BITV-Test nach EN 301 549 und WCAG.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wen betrifft es?
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher barrierefrei anzubieten, etwa Online-Shops oder Buchungen über die Website; ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 3 Abs. 3 BFSG). Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, deren geltende Fassung für Websites auf die WCAG 2.1, Stufen A und AA, verweist. Wen das Gesetz genau betrifft, was es verlangt und was bei Verstößen droht, erklärt unsere Themenseite.
So prüfen wir
Das Werkzeug liest den Quelltext der angegebenen Seite – ohne Pfad Ihrer Startseite – und ihre eigenen Stylesheets und prüft die 12 Punkte der WCAG 2.1 auf Stufe AA, die sich daraus sicher ablesen lassen. Es bewertet nach WCAG und ist deshalb bei Sprachangabe, Alternativtexten und Zoom-Sperre strenger als der Website-Check, der diese Punkte mit Blick auf das Smartphone gewichtet.
Der Weg zum Ergebnis
- Aus Ihrer Eingabe lesen wir den Domainnamen und, falls angegeben, Pfad und Parameter der Seite; ein Sprungziel hinter „#“ lassen wir weg. Wir prüfen nur Websites, die öffentlich im Internet stehen; zeigt die Domain oder eine Weiterleitung auf eine interne Adresse, brechen wir ab. Ist der Pfad länger als 1000 Zeichen oder ungültig, prüfen wir die Startseite und sagen das über den Prüfpunkten.
- Unser Server ruft die Seite auf und folgt höchstens 3 Weiterleitungen; jede Antwort darf höchstens 8 Sekunden dauern. Dazu liest er bis zu 8 eigene Stylesheets und 6, die per @import eingebunden sind, je bis 512 KB. Zu jedem Ergebnis nennen wir die abgerufene Adresse, den HTTP-Status und die Größe der Antwort.
- Antwortet die Website mit HTTP-Status 202, 401, 403, 405, 406, 429, 451 oder 503 oder mit der Schutzseite eines Bot-Schutzes (etwa von AWS WAF, Cloudflare, Akamai, DataDome oder Imperva), bewerten wir nichts: Das Ergebnis lautet „Nicht prüfbar: Die Website hat unseren Abruf blockiert“, ohne Prüfpunkte. Jeder Befund beträfe sonst die Sperrseite, nicht Ihre Website.
- Ausgeblendetes zählt nicht: Felder, Schaltflächen, Links, Überschriften und Bilder, die ein Stylesheet ohne Bedingung mit display:none oder visibility:hidden ausblendet, die das Attribut hidden tragen oder die als Feld type="hidden" haben, bewerten wir nicht. Blendet sie nur eine Media Query aus, etwa auf dem Smartphone oder am Desktop, bewerten wir sie und vermerken das an der Fundstelle.
- Sprache: Fehlt im <html>-Tag das Attribut lang, ist das ein Fehler; ein ungültiger Code wie „de_DE“ eine Warnung.
- Seitentitel: Fehlt er oder ist er leer, ist das ein Fehler; steht dort nur „Home“, „Startseite“ oder Ähnliches, eine Warnung.
- Alternativtexte: Ein Bild, eine Bild-Schaltfläche oder eine Grafik mit role="img" ohne Alternativtext ist ein Fehler. Ein leeres alt="" kennzeichnet Schmuck und ist in Ordnung – außer das Bild ist der einzige Inhalt eines Links oder Knopfs: Das zählen wir als eigenen Fehler „Bild mit leerem alt als einzigem Inhalt eines Links“, weil dem Link dann der Name fehlt. Ein Dateiname oder Platzhalter wie „Bild“ als Alternativtext ist eine Warnung.
- Formulare: Jedes sichtbare Feld braucht eine Beschriftung über <label> oder aria-labelledby. Steht gar nichts daran, ist das ein Fehler; steht dort nur ein Platzhalter (placeholder), der beim Tippen verschwindet, oder ein unsichtbares aria-label oder title, eine Warnung. Eine Schaltfläche ohne Text ist ein Fehler.
- Überschriften: Fehlen Überschriften ganz oder fehlt eine H1, ist das eine Warnung. WCAG schreibt weder eine H1 noch Überschriften an sich vor; es verlangt aber, dass sichtbare Abschnittstitel als Überschriften ausgezeichnet sind (1.3.1), und eine H1 ist üblich. Mehrere H1, übersprungene Ebenen (etwa H2 → H4) und leere Überschriften sind ebenfalls Warnungen.
- Seitenbereiche: Wir suchen <header>, <nav>, <main> und <footer> oder die passenden ARIA-Rollen. Fehlt einer oder gibt es mehr als einen sichtbaren Hauptbereich, ist das eine Warnung.
- Linktexte: Ein Link ohne Text, auch ein Bild-Link ohne Alternativtext, ist ein Fehler. Ein Text nur aus Wörtern wie „hier“, „mehr“ oder „weiterlesen“ ist eine Warnung, weil WCAG dabei auch den umgebenden Satz berücksichtigt.
- Zoom: Sperrt die Viewport-Angabe das Vergrößern („user-scalable=no“) oder erlaubt sie weniger als doppelte Vergrößerung, ist das ein Fehler.
- Ein tabindex über 0 ist eine Warnung. Doppelte IDs sind eine Warnung, wenn eine Beschriftung, eine ARIA-Angabe oder ein Sprunglink auf sie verweist, sonst ein Hinweis.
- Sprunglink: Führt einer der ersten 3 Links zu einem Ziel auf derselben Seite, ist der Punkt in Ordnung; fehlt das Ziel oder ein solcher Link, ist es eine Warnung.
- Kontrast: Für bis zu 800 Textstellen ermitteln wir wie ein Browser, welche Regeln gelten – Reihenfolge, Spezifität, Kaskadenebenen, style-Attribut und „!important“ – und setzen Text- und Hintergrundfarbe nach der Formel der WCAG ins Verhältnis. Farbangaben aus altem HTML – bgcolor, <font color> sowie text und link im <body> – werten wir nach den Regeln des HTML-Standards für diese Attribute aus. Nötig sind 4,5 : 1, bei großem Text ab 24 px oder fett ab 18,7 px 3 : 1. Darunter ist es ein Fehler; ist die Schriftgröße nicht eindeutig und das Verhältnis zwischen 3 : 1 und 4,5 : 1, eine Warnung.
- Beim Kontrast bewerten wir nur Text, dessen Farben sich eindeutig ergeben. Wir lassen Text aus, der über einem Bild oder Farbverlauf steht, in einer frei positionierten Ebene liegt, durchscheinend oder gefiltert ist, je nach Bildschirmbreite die Farbe wechselt oder Farben nutzt, die der Browser erst aus zwei Farben mischt. Zustände wie das Zeigen mit der Maus oder der Tastaturfokus und der Dunkelmodus bleiben außen vor. Bindet die Seite ein Stylesheet ein, das wir nicht gelesen haben, bleibt der Punkt offen; für jedes nennen wir den Grund – etwa ein anderer Server, mehr als 512 KB, keine Antwort mit Status 200, per Skript nachgeladen oder über unserer Grenze von 8 Dateien.
- Jeder Punkt zeigt bis zu 10 Fundstellen mit Zeilennummer im HTML. Das Ergebnis einer Seite bewahren wir 10 Minuten auf; wird sie in dieser Zeit noch einmal geprüft, zeigen wir es mit der Uhrzeit der ursprünglichen Prüfung.
Annahmen und Grenzen
- Automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren. Ob sich die Seite vollständig mit der Tastatur bedienen lässt, ob der Fokus sichtbar ist, ob ein Screenreader sie verständlich vorliest, ob Fehlermeldungen helfen und ob Texte verständlich sind, zeigt erst eine Prüfung von Hand.
- Ein Ergebnis ohne Fehler heißt nicht, dass die Website barrierefrei ist oder die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt.
- Geprüft wird eine Seite je Durchgang, wie unser Server sie erhält. Andere Seiten Ihrer Website und was erst ein Skript im Browser einfügt oder ändert, sieht der Test nicht; wichtige Unterseiten wie Kontakt oder Leistungen prüfen Sie einzeln.
- Ob ein Bild mit leerem alt wirklich nur Schmuck ist und ob ein Alternativtext das Bild treffend beschreibt, kann der Test nicht beurteilen.
- Dass wir den Kontrast einer Textstelle nicht bewertet haben, heißt nicht, dass er reicht. Den Kontrast von Bedienelementen und Grafiken (WCAG 1.4.11) prüft das Werkzeug nicht.
- Die Prüfpunkte folgen den WCAG 2.1. Die mit WCAG 2.2 neu hinzugekommenen Erfolgskriterien, etwa 2.4.11 Focus Not Obscured (Minimum) und 2.5.8 Target Size (Minimum), prüft das Werkzeug nicht.
- Was ein Stylesheet ausblendet und erst ein Skript zeigt, etwa ein aufklappbares Menü, bewerten wir nicht; prüfen Sie es von Hand mit der Tastatur.
- Sperrt ein Bot-Schutz unseren Abruf, können wir die Seite gar nicht prüfen. Im Browser kann sie trotzdem wie gewohnt laden.
- Das Ergebnis speichern wir mit Domain und Prüfzeit 10 Minuten lang, ohne Bezug zu Ihnen. Zum Schutz vor Missbrauch sind je Besucher 20 Prüfungen in der Stunde möglich und je Domain 30 Prüfungen in der Stunde über alle Besucher.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Die Prüfpunkte folgen den WCAG 2.1; die Angaben zum Gesetz stammen aus dem Gesetzestext, von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und aus der Norm EN 301 549.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, in Kraft seit 28. Juni 2025: §§ 1, 2, 3, 4, 14, 15, 37 und Anlage 3. BFSG bei gesetze-im-internet.de
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), § 12: Anforderungen an Dienstleistungen. § 12 BFSGV bei gesetze-im-internet.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, Normen und Standards, Beratung für Kleinstunternehmen. FAQ zum BFSG
- ETSI EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), Abschnitt 9: Webseiten erfüllen die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 der Stufen A und AA. EN 301 549 V3.2.1 (PDF, englisch)
- ETSI EN 301 549 V4.1.1 (2026-09), angenommen am 24. August 2026: Abschnitte 9 bis 11 verweisen auf die WCAG 2.2, Abschnitt 9.4.1.1 (bisher 4.1.1 Parsing) ist entfallen; die Konformitätsvermutung gilt erst ab der Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der EU. EN 301 549 V4.1.1 (PDF, englisch)
- EUR-Lex, geprüft am 11.10.2026: Für die EN 301 549 V4.1.1 ist keine Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht. In Kraft ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 mit der Fassung V3.2.1 für die Richtlinie (EU) 2016/2102 über öffentliche Stellen. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 des W3C, Fassung vom 6. Mai 2025, mit dem Hinweis zu 4.1.1 Syntaxanalyse. WCAG 2.1 (englisch)
- Deutsche Übersetzung der WCAG 2.1 von Aktion Mensch; nach ihr benennen wir die Erfolgskriterien. WCAG 2.1 auf Deutsch
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Werkzeug
Etwas offen geblieben? Schreiben Sie uns per E-Mail an hello@cortexion.ai oder unter +49 221 67763990.
Er findet, was im Quelltext steht oder fehlt: Bilder ohne Alternativtext, Felder ohne Beschriftung, fehlende Überschriften, eine Zoom-Sperre, zu schwache Kontraste. Ob sich die Seite mit der Tastatur bedienen lässt, ob ein Screenreader sie verständlich vorliest, ob Alternativtexte das Bild treffend beschreiben und ob Texte verständlich sind, kann er nicht beurteilen. Dafür braucht es die Prüfung von Hand, wie oben beschrieben.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ja, wenn Sie über die Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten, etwa einen Online-Shop, und kein Kleinstunternehmen sind. Kleinstunternehmen haben weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG). Unabhängig davon erreicht eine barrierefreie Website mehr Menschen. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klärt im Zweifel eine Rechtsberatung.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die Richtlinien des W3C für barrierefreie Webinhalte. Ihre Erfolgskriterien haben drei Stufen: A, AA und AAA. „WCAG 2.1 AA“ heißt: alle Kriterien der Stufen A und AA der Fassung 2.1 sind erfüllt. Die bisherige Fassung V3.2.1 (2021) der Norm EN 301 549 verweist für Websites auf genau diese Kriterien. Die für das BFSG überarbeitete Fassung EN 301 549 V4.1.1 (September 2026) verweist auf die WCAG 2.2; dort ist 4.1.1 entfallen, und einige Kriterien kommen hinzu. Die Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG gibt sie erst, wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist. Bis dahin nennt die Bundesfachstelle die geltende EN 301 549 und die WCAG als Orientierung.
Nach WCAG 2.1 Stufe AA mindestens 4,5 : 1 zwischen Text und Hintergrund. Für großen Text genügen 3 : 1; groß heißt mindestens 18 Punkt oder 14 Punkt fett, in CSS-Pixeln etwa 24 px oder 18,7 px fett. Ausgenommen sind Logos und Text in deaktivierten Bedienelementen. Schwarz auf Weiß hat das höchste Verhältnis, 21 : 1.
Ein leeres alt-Attribut sagt dem Screenreader: Dieses Bild ist nur Schmuck, überspringe es. Das ist richtig bei Zierlinien, Hintergrundmustern oder einem Foto, dessen Inhalt der Text daneben schon nennt. Falsch ist es, wenn das Bild etwas zeigt, das sonst fehlt, oder wenn es der einzige Inhalt eines Links ist: Dann hat der Link keinen Namen. Fehlt das alt-Attribut ganz, lesen manche Screenreader den Dateinamen vor.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG kostenfrei, mit Webinaren, Sprechstunden und individueller Beratung. Sie prüft keine Websites und berät nicht rechtlich; die Überwachung liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.
Erstellt von Markus Offermann · Stand: