GmbH-Steuerbelastung berechnen: Was bleibt dem Gesellschafter vom Gewinn?
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So rechnen wir
Gerechnet wird in ganzen Cent. „Gerundet“ heißt kaufmännisch auf den Cent, „abgerundet“ heißt: Bruchteile entfallen. Ihre eigenen Zwischenwerte zeigt die Tabelle „Rechenweg“ im Ergebnis.
Der Weg zum Ergebnis
- Körperschaftsteuer = Gewinn × Satz des Jahres, gerundet. Der Satz beträgt 15 % bis 2027, 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG). Die Gewerbesteuer mindert diesen Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5b EStG).
- Solidaritätszuschlag der GmbH = 5,5 % der Körperschaftsteuer, abgerundet; für Körperschaften gibt es keine Freigrenze (§§ 3 und 4 SolzG).
- Gewerbeertrag = Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen, mindestens 0, auf volle 100 € abgerundet. Einen Freibetrag gibt es für Kapitalgesellschaften nicht (§§ 7 bis 9 und § 11 GewStG).
- Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (§ 11 GewStG).
- Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100, gerundet. Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % bis zum Erhebungszeitraum 2026 und mindestens 280 % ab dem Erhebungszeitraum 2027 (§ 16 Abs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 5b GewStG).
- Steuern der GmbH = Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag + Gewerbesteuer. Gewinn nach Steuern = Gewinn − Steuern der GmbH.
- Ausgeschüttet gesamt = Gewinn nach Steuern × Ausschüttungsquote, gerundet. Ausschüttung an Sie = ausgeschüttet gesamt × Ihr Anteil, gerundet. Der nicht ausgeschüttete Teil bleibt in der GmbH; darauf fällt im Rechner keine weitere Steuer an.
- Abgeltungsteuer: Kapitalertragsteuer = Ausschüttung an Sie ÷ (4 + k), gerundet; k ist der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl, ohne Kirchensteuer 0. Das sind 25 %, ermäßigt um 25 % der Kirchensteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 32d Abs. 1 EStG). Solidaritätszuschlag = 5,5 % davon, abgerundet, ohne Freigrenze. Kirchensteuer = k × Kapitalertragsteuer, gerundet. Der Kirchensteuersatz folgt dem Landesrecht: 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) oder 9 % (übrige Bundesländer).
- Teileinkünfteverfahren (nur mit Haken): steuerpflichtiger Teil = 60 % der Ausschüttung an Sie, gerundet; 40 % bleiben steuerfrei (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG).
- Einkommensteuer nach dem Tarif 2026 (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG): Das zu versteuernde Einkommen wird auf volle Euro abgerundet. Bis 12.348 €: 0. Von 12.349 € bis 17.799 €: (914,51 · y + 1.400) · y mit y = (Einkommen − 12.348) ÷ 10.000. Von 17.800 € bis 69.878 €: (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 mit z = (Einkommen − 17.799) ÷ 10.000. Von 69.879 € bis 277.825 €: 0,42 · Einkommen − 11.135,63. Ab 277.826 €: 0,45 · Einkommen − 19.470,38. Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Bei Zusammenveranlagung das Zweifache der Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (Splitting).
- Mehrsteuer = Einkommensteuer auf übriges Einkommen + steuerpflichtigen Teil − Einkommensteuer auf das übrige Einkommen.
- Solidaritätszuschlag = Zuschlag auf die Einkommensteuer mit der Ausschüttung − Zuschlag ohne sie. Der Zuschlag ist 0, solange die Einkommensteuer höchstens 20.350 € beträgt (Zusammenveranlagung 40.700 €), sonst der kleinere Wert aus 5,5 % der Einkommensteuer und 11,9 % des Betrags über der Freigrenze, abgerundet (§ 3 Abs. 3, § 4 Satz 2 SolzG).
- Kirchensteuer beim Teileinkünfteverfahren = k × (Einkommensteuer auf übriges Einkommen + volle Ausschüttung − Einkommensteuer auf das übrige Einkommen), gerundet. Die Kirchensteuer bemisst sich dabei nach der Einkommensteuer ohne Teileinkünfteverfahren: Die steuerfreien 40 % zählen mit (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Steuer des Gesellschafters = Kapitalertragsteuer oder Mehrsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer. Netto bei Ihnen = Ausschüttung an Sie − Steuer des Gesellschafters.
- Ihr Anteil am Gewinn vor Steuern = Gewinn × Ihr Anteil; Ihr Anteil an den Steuern der GmbH = Steuern der GmbH × Ihr Anteil; beides gerundet. Gesamtsteuer = Ihr Anteil an den Steuern der GmbH + Steuer des Gesellschafters. Gesamtbelastung = Gesamtsteuer ÷ Ihr Anteil am Gewinn vor Steuern × 100, auf zwei Stellen gerundet; bei einem Gewinn von 0 € ist sie nicht berechenbar.
Annahmen und Grenzen
- Der Gewinn ist der steuerliche Gewinn der GmbH.
- Die Ausschüttung stammt aus dem Gewinn desselben Jahres.
- Sie halten Ihre Anteile im Privatvermögen.
- Der Einkommensteuertarif 2026 gilt im Rechner für alle Jahre.
- Keine Kinderfreibeträge; die Kirchensteuer ist nicht als Sonderausgabe abgezogen.
- Liegt Ihr Hebesatz unter dem Mindesthebesatz eines späteren Jahres, rechnet der „Vergleich nach Jahr“ dort mit dem Mindesthebesatz.
- „Beispielrechnung ansehen“ füllt die Felder mit einem Rechenbeispiel mit frei gewählten Zahlen, kein Durchschnitt und keine Empfehlung: Gewinn 100.000 €, Jahr 2026, Hebesatz 400 %, Ausschüttungsquote 100 %, Anteil 100 %, Abgeltungsteuer, keine Kirchensteuer.
Was der Rechner nicht abbildet
- Hinzurechnungen und Kürzungen im Einzelnen
- Verlustvortrag und Mindestbesteuerung
- nicht abziehbare Betriebsausgaben und steuerfreie Einnahmen
- Geschäftsführergehalt und Sozialversicherung
- verdeckte Gewinnausschüttungen
- Anteile in einer Holding oder im Betriebsvermögen
- Sparer-Pauschbetrag und Günstigerprüfung
- ausländische Einkünfte
- Verteilung der Gewerbesteuer auf mehrere Gemeinden
- Organschaft
- Verkauf der Anteile
Trifft einer dieser Punkte auf Ihre GmbH zu, weicht Ihre Steuer vom Ergebnis ab. Fragen Sie dann Ihre Steuerberatung.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Die Gesetzeswerte des Rechners. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
- Körperschaftsteuer: § 23 Abs. 1 KStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Solidaritätszuschlag: §§ 3 und 4 SolzG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Gewerbeertrag und Steuermessbetrag: §§ 7 bis 9 und § 11 GewStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Mindesthebesatz von 280 %: § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Mindesthebesatz ab dem Erhebungszeitraum 2027, bis dahin 200 %: § 36 Abs. 5b GewStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe: § 4 Abs. 5b EStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer: § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 32d Abs. 1 EStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Kirchensteuersätze: Landesrecht, Stand Oktober 2026. kirchenfinanzen.de
- Kirchensteuer beim Teileinkünfteverfahren: § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Teileinkünfteverfahren und Dauer des Antrags: § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Dauer: Sätze 3, 4 und 6) und § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
- Einkommensteuertarif 2026: § 32a Abs. 1 und 5 EStG, Stand Oktober 2026. gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Werkzeug
Etwas offen geblieben? Schreiben Sie uns per E-Mail an hello@cortexion.ai oder unter +49 221 67763990.
Einen festen Satz gibt es nicht. Die Belastung setzt sich aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammen und hängt vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab. Schüttet die GmbH aus, kommt die Steuer des Gesellschafters hinzu. Der Rechner zeigt Ihre Zahl.
Behält die GmbH den Gewinn (Thesaurierung), fällt nur die Steuer der GmbH an. Schüttet sie aus, erhebt sie auf die Gewinnanteile Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der „Vergleich nach Ausschüttung“ im Ergebnis zeigt beides mit Ihren Zahlen.
Das Teileinkünfteverfahren können Sie beantragen, wenn Sie zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt sind und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG). Dann sind 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig. Die Kirchensteuer bemisst sich dabei nach der Einkommensteuer ohne Teileinkünfteverfahren: Die steuerfreien 40 % zählen mit (§ 51a Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Antrag gilt für 5 Jahre: für das Jahr, für das Sie ihn stellen, und die folgenden vier, solange Sie ihn nicht widerrufen; nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, 4 und 6 EStG). Was günstiger ist, hängt vom übrigen Einkommen ab. Mit Haken im Kästchen zeigt der Rechner beide Verfahren.
Die Staffel steht in § 23 Abs. 1 KStG: 15 % bis 2027, 14 % für 2028, 13 % für 2029, 12 % für 2030, 11 % für 2031 und 10 % ab 2032. Der Solidaritätszuschlag bleibt 5,5 % der Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer ändert sich dadurch nicht.
Der Mindesthebesatz steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 % auf 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 5b GewStG). Wer in einer Gemeinde mit höherem Hebesatz sitzt, merkt davon nichts.
Ein angemessenes Gehalt ist Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) und mindert den Gewinn. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mindert das Einkommen nicht (§ 8 Abs. 3 KStG). Der Rechner bildet Gehalt, Einkommensteuer und Sozialversicherung darauf nicht ab. Tragen Sie den Gewinn nach dem Gehalt ein und fragen Sie Ihre Steuerberatung.
Erstellt von Johannes Partz · Stand: