Kleinunternehmer-Rechner: Gilt die Regelung für Sie?
Ihre Angaben
Ihr Ergebnis
Das Ergebnis erscheint hier, sobald Sie „Berechnen“ wählen.
Die Grenzen im Rechner
Seit dem 1. Januar 2025 kommt es auf den tatsächlichen Gesamtumsatz an, nicht mehr auf eine Schätzung (§ 19 Abs. 1 UStG):
- Gesamtumsatz im Vorjahr: höchstens 25.000 €. Liegt er darüber, gilt die Regelung im ganzen laufenden Jahr nicht.
- Gesamtumsatz im laufenden Jahr: höchstens 100.000 €. Wer diese Grenze im laufenden Jahr überschreitet, fällt sofort heraus. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
- Im Gründungsjahr: nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr. Auch hier ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem sie überschritten wird (BMF-Schreiben vom 18.03.2025).
Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und das BMF-Schreiben; die Einstufung bestätigt Ihnen das Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Verzicht auf die Regelung
Sie dürfen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und Ihre Umsätze regulär versteuern. Das erklären Sie dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Jahres nach dem Jahr, für das der Verzicht gelten soll.
- Die Erklärung ist unwiderruflich: Der Verzicht bindet Sie mindestens 5 Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
- Danach können Sie ihn widerrufen, aber nur mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres, nicht rückwirkend.
Rechnen Sie deshalb vorher durch, was die Regelbesteuerung für Sie bedeutet; Teil 2 des Rechners zeigt es mit Ihren Zahlen.
So rechnen wir
Der Rechner nutzt nur Ihre Zahlen und die Grenzen aus § 19 Abs. 1 UStG und dem BMF-Schreiben vom 18.03.2025. Den Umsatzsteuersatz wählen Sie selbst.
Der Weg zum Ergebnis
- Grenzprüfung: Gesamtumsatz im Vorjahr gegen 25.000 €, Gesamtumsatz im laufenden Jahr gegen 100.000 €. Liegt ein Wert über seiner Grenze, gilt die Regelung nicht; liegen beide nicht darüber, kann sie gelten, solange der Umsatz des laufenden Jahres die Grenze nicht überschreitet.
- Im Gründungsjahr: nur der Gesamtumsatz im laufenden Jahr gegen 25.000 €.
- Vorsteuer V = Ausgaben brutto × Anteil der Ausgaben mit Umsatzsteuer × s ÷ (1 + s); s ist der Umsatzsteuersatz.
- Kleinunternehmer: Ergebnis = Einnahmen − Ausgaben brutto.
- Regelbesteuerung, Preise bleiben gleich (Kunden zahlen denselben Betrag, die Umsatzsteuer steckt darin): Ergebnis = Einnahmen ÷ (1 + s) − (Ausgaben brutto − V).
- Regelbesteuerung, Preise plus Umsatzsteuer (Kunden zahlen Einnahmen × (1 + s)): Ergebnis = Einnahmen − (Ausgaben brutto − V).
- Unterschied = Ergebnis mit Regelbesteuerung − Ergebnis als Kleinunternehmer.
- Gerechnet wird in ganzen Cent; Vorsteuer, Einnahmen ohne Umsatzsteuer und Umsatzsteuer auf die Einnahmen werden kaufmännisch auf den Cent gerundet.
Annahmen und Grenzen
- Die Grenzen haben den Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und das BMF-Schreiben vom 18.03.2025.
- Der Rechner prüft den Umsatz, den Sie eintragen: Ihr bisheriger Umsatz zeigt den Stand heute, Ihr bis Jahresende erwarteter zeigt, ob die Grenze in diesem Jahr fällt.
- Ein Umsatz genau auf der Grenze zählt im Rechner nicht als überschritten; überschritten ist sie erst mit einem höheren Betrag.
- Der Umsatzsteuersatz gilt im Rechner für alle Einnahmen und für den Anteil der Ausgaben mit Umsatzsteuer.
- Der Vergleich nimmt an, dass Ihre Kunden bei beiden Preisen gleich viel kaufen. Einkommensteuer und andere Steuern rechnet er nicht ein.
- „Beispielrechnung ansehen“ füllt die Felder mit runden Werten: nicht im laufenden Jahr gegründet, 20.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, 30.000 € im laufenden Jahr, 30.000 € Einnahmen, 6.000 € Ausgaben brutto, davon 50 % mit Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz 19 %. Sie zeigen nur den Rechenweg.
Quellen
Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und die Angaben der genannten Stellen.
- § 19 UStG (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer): Grenzen in Absatz 1, Gesamtumsatz in Absatz 2, Verzicht in Absatz 3. gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer: tatsächlicher Umsatz und Überschreiten der Grenze (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE), Gründungsjahr (Abschnitt 19.1 Abs. 3), Bindung des Verzichts (Abschnitt 19.3 Abs. 3). BMF-Schreiben (PDF)
- § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern). gesetze-im-internet.de
- § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis). gesetze-im-internet.de
Häufige Fragen
Fragen zu diesem Werkzeug
Etwas offen geblieben? Schreiben Sie uns per E-Mail an hello@cortexion.ai oder unter +49 221 67763990.
Eine Regelung im Umsatzsteuergesetz (§ 19 Abs. 1 UStG) für Unternehmen mit kleinen Umsätzen: Ihre Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Wer sie nutzt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und zieht aus seinen Ausgaben keine Vorsteuer ab; so rechnet auch Teil 2 des Rechners. Ob sie für Sie gilt, bestätigt Ihnen das Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.
Seit dem 1. Januar 2025 zählt der tatsächliche Gesamtumsatz: höchstens 25.000 € im Vorjahr und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Wer im laufenden Jahr 100.000 € überschreitet, fällt sofort heraus. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig. Ein voraussichtlicher Umsatz spielt keine Rolle mehr.
Im Jahr der Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Dann gilt nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr, nicht die von 100.000 € (BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Wer im Gründungsjahr zum Beispiel 60.000 € umsetzt, fällt mit dem Umsatz heraus, mit dem er 25.000 € überschreitet; schon dieser Umsatz ist steuerpflichtig, die Umsätze davor bleiben steuerfrei (Abschnitt 19.1 Abs. 2 und 3 UStAE).
Nein. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und schreiben stattdessen auf die Rechnung, dass für Ihre Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Weisen Sie trotzdem Umsatzsteuer aus, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 1 UStG).
Ja, mit einer Erklärung an das Finanzamt. Sie ist unwiderruflich und bindet Sie mindestens 5 Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Erst danach können Sie den Verzicht mit Wirkung ab Beginn eines Kalenderjahres widerrufen.
Das hängt von Ihren Kunden und Ausgaben ab. Für Kunden, die selbst Vorsteuer abziehen, ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten, für Privatkunden nicht. Privatkunden zahlen bei Preisen plus Umsatzsteuer mehr; bei gleichen Preisen bleibt Ihnen weniger. Teil 2 des Rechners zeigt beide Fälle mit Ihren Zahlen; was das für Sie bedeutet, besprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Erstellt von Johannes Partz · Stand: