Kleinunternehmer-Rechner: Gilt die Regelung für Sie?

Ihre Angaben

Teil 1: Grenzprüfung

Seit dem 1. Januar 2025 zählt der tatsächliche Umsatz: höchstens 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr, im Gründungsjahr nur 25.000 € im laufenden Jahr. Möchten Sie nur vergleichen, lassen Sie die Umsätze leer.

Haben Sie Ihr Unternehmen im laufenden Jahr gegründet?

Im Gründungsjahr gibt es keinen Vorjahresumsatz. Dann gilt nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr (BMF-Schreiben vom 18.03.2025).

Grenze: 25.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG). Ihr tatsächlicher Umsatz im ganzen Vorjahr, berechnet nach den Einnahmen. Was zum Gesamtumsatz zählt, regelt § 19 Abs. 2 UStG; im Zweifel fragen Sie Finanzamt oder Steuerberatung.

€

Grenze: 100.000 €, im Gründungsjahr 25.000 €. Tragen Sie ein, was Sie in diesem Jahr tatsächlich eingenommen haben, oder zur Planung, was Sie bis Jahresende einnehmen werden. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.

€
Teil 2: Vergleich Kleinunternehmer und Regelbesteuerung

Was Ihnen im Jahr bleibt: als Kleinunternehmer, mit Regelbesteuerung bei gleichen Preisen und mit Regelbesteuerung bei Preisen plus Umsatzsteuer. Möchten Sie nur die Grenzen prüfen, lassen Sie Teil 2 leer.

Der Betrag, den Ihre Kunden Ihnen im Jahr insgesamt überweisen.

€

Ihre betrieblichen Ausgaben im Jahr mit der Umsatzsteuer, die auf den Rechnungen steht. Haben Sie keine, tragen Sie 0 ein.

€

Der Teil Ihrer Ausgaben, auf dessen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Ihre Belege zeigen es.

%

Der Satz für Ihre Leistungen; der Rechner setzt ihn auch für Ihre Ausgaben mit Umsatzsteuer an.

Die Berechnung läuft in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden weder übertragen noch gespeichert.

Ihr Ergebnis

Das Ergebnis erscheint hier, sobald Sie „Berechnen“ wählen.

Die Grenzen im Rechner

Seit dem 1. Januar 2025 kommt es auf den tatsächlichen Gesamtumsatz an, nicht mehr auf eine Schätzung (§ 19 Abs. 1 UStG):

  • Gesamtumsatz im Vorjahr: höchstens 25.000 €. Liegt er darüber, gilt die Regelung im ganzen laufenden Jahr nicht.
  • Gesamtumsatz im laufenden Jahr: höchstens 100.000 €. Wer diese Grenze im laufenden Jahr überschreitet, fällt sofort heraus. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig.
  • Im Gründungsjahr: nur die Grenze von 25.000 € für das laufende Jahr. Auch hier ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem sie überschritten wird (BMF-Schreiben vom 18.03.2025).

Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und das BMF-Schreiben; die Einstufung bestätigt Ihnen das Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Gesetzestext § 19 UStG bei gesetze-im-internet.de

Verzicht auf die Regelung

Sie dürfen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und Ihre Umsätze regulär versteuern. Das erklären Sie dem Finanzamt bis Ende Februar des zweiten Jahres nach dem Jahr, für das der Verzicht gelten soll.

  • Die Erklärung ist unwiderruflich: Der Verzicht bindet Sie mindestens 5 Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
  • Danach können Sie ihn widerrufen, aber nur mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres, nicht rückwirkend.

Rechnen Sie deshalb vorher durch, was die Regelbesteuerung für Sie bedeutet; Teil 2 des Rechners zeigt es mit Ihren Zahlen.

Absatz 3 im Gesetzestext § 19 UStG

So rechnen wir

Der Rechner nutzt nur Ihre Zahlen und die Grenzen aus § 19 Abs. 1 UStG und dem BMF-Schreiben vom 18.03.2025. Den Umsatzsteuersatz wählen Sie selbst.

Der Weg zum Ergebnis

  1. Grenzprüfung: Gesamtumsatz im Vorjahr gegen 25.000 €, Gesamtumsatz im laufenden Jahr gegen 100.000 €. Liegt ein Wert über seiner Grenze, gilt die Regelung nicht; liegen beide nicht darüber, kann sie gelten, solange der Umsatz des laufenden Jahres die Grenze nicht überschreitet.
  2. Im Gründungsjahr: nur der Gesamtumsatz im laufenden Jahr gegen 25.000 €.
  3. Vorsteuer V = Ausgaben brutto × Anteil der Ausgaben mit Umsatzsteuer × s ÷ (1 + s); s ist der Umsatzsteuersatz.
  4. Kleinunternehmer: Ergebnis = Einnahmen − Ausgaben brutto.
  5. Regelbesteuerung, Preise bleiben gleich (Kunden zahlen denselben Betrag, die Umsatzsteuer steckt darin): Ergebnis = Einnahmen ÷ (1 + s) − (Ausgaben brutto − V).
  6. Regelbesteuerung, Preise plus Umsatzsteuer (Kunden zahlen Einnahmen × (1 + s)): Ergebnis = Einnahmen − (Ausgaben brutto − V).
  7. Unterschied = Ergebnis mit Regelbesteuerung − Ergebnis als Kleinunternehmer.
  8. Gerechnet wird in ganzen Cent; Vorsteuer, Einnahmen ohne Umsatzsteuer und Umsatzsteuer auf die Einnahmen werden kaufmännisch auf den Cent gerundet.

Annahmen und Grenzen

  • Die Grenzen haben den Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und das BMF-Schreiben vom 18.03.2025.
  • Der Rechner prüft den Umsatz, den Sie eintragen: Ihr bisheriger Umsatz zeigt den Stand heute, Ihr bis Jahresende erwarteter zeigt, ob die Grenze in diesem Jahr fällt.
  • Ein Umsatz genau auf der Grenze zählt im Rechner nicht als überschritten; überschritten ist sie erst mit einem höheren Betrag.
  • Der Umsatzsteuersatz gilt im Rechner für alle Einnahmen und für den Anteil der Ausgaben mit Umsatzsteuer.
  • Der Vergleich nimmt an, dass Ihre Kunden bei beiden Preisen gleich viel kaufen. Einkommensteuer und andere Steuern rechnet er nicht ein.
  • „Beispielrechnung ansehen“ füllt die Felder mit runden Werten: nicht im laufenden Jahr gegründet, 20.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, 30.000 € im laufenden Jahr, 30.000 € Einnahmen, 6.000 € Ausgaben brutto, davon 50 % mit Umsatzsteuer, Umsatzsteuersatz 19 %. Sie zeigen nur den Rechenweg.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und die Angaben der genannten Stellen.

  • § 19 UStG (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer): Grenzen in Absatz 1, Gesamtumsatz in Absatz 2, Verzicht in Absatz 3. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer: tatsächlicher Umsatz und Überschreiten der Grenze (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE), Gründungsjahr (Abschnitt 19.1 Abs. 3), Bindung des Verzichts (Abschnitt 19.3 Abs. 3). BMF-Schreiben (PDF)
  • § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern). gesetze-im-internet.de
  • § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis). gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Werkzeug

Etwas offen geblieben? Schreiben Sie uns per E-Mail an hello@cortexion.ai oder unter +49 221 67763990.

Eine Regelung im Umsatzsteuergesetz (§ 19 Abs. 1 UStG) für Unternehmen mit kleinen Umsätzen: Ihre Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Wer sie nutzt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und zieht aus seinen Ausgaben keine Vorsteuer ab; so rechnet auch Teil 2 des Rechners. Ob sie für Sie gilt, bestätigt Ihnen das Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Erstellt von Johannes Partz · Stand:

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